Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/38#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen gehaltener Vögel aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/38#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit die Eintagsküken
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/38#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit im Falle von
erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/38#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem Geflügel gewonnen worden ist, soweit im Falle der Gewinnung von Fleisch von