Gesetze / Gefahrgutbeförderungsgesetz
GGBefG§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 25.01.2022 – 2 BvR 2462/18Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG; Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Verkennung der Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts gem § 9 Abs 4 GGBefGjuris: GefahrgutGZitiert von 12
- OLG Karlsruhe, 06.05.2015 – 2 (6) SsBs 157/15; 2 (6) SsBs 157/15 - AK 53/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 09.06.2009 – 3 Ss OWi 321/08
- OLG Hamm, 26.05.2005 – 1 Ss OWi 98/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/10#abs-3 (3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch die betroffene Person im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so sind Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die in § 9a Abs. 5 genannten Stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/10#abs-4 (4) § 7 Abs. 4 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, bleibt unberührt.