Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
Stand: 05.12.2024
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 13.09.2024 – M 16 S 24.3737
- VG Trier, 16.10.2023 – 9 K 207/23.TR
- VG Stuttgart, 05.07.2018 – 14 K 2804/16
- BGH, 26.09.2012 – VIII ZR 100/11Internationaler Warenkaufvertrag: Eignung gelieferter Ware für den gewöhnlichen Gebrauch; Schadensverteilung bei mitwirkenden Pflichtverletzungen beider Vertragsparteien im Falle der Lieferung dioxinbelasteter Tonerde zur Verwendung als Kartoffelseparierungston und bei der Herstellung von Futtermitteln
- VG Cottbus, 18.07.2024 – VG 8 L 66/24
- VG Arnsberg, 08.11.2018 – 6 K 7190/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.04.2016 – 3 L 90/15Zitiert von 4
- OVG NRW, 21.01.2002 – 21 A 5820/00Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GefStoffV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/1#abs-1 (1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/1#abs-2 (2) Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von
Abschnitt 2 gilt auch für das Veranlassen von Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen, die Gefahrstoffe enthalten können, welche durch die Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können. Abschnitt 2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/1#abs-3 (3) Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei denen die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gefährdet sein kann. Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 5 gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/1#abs-4 (4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht für
Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.