Gesetze / Gefahrstoffverordnung

GefStoffV

§ 15b Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten

Stand: 01.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15b#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat vor Verwendung eines Biozid-Produkts sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 15a erfüllt werden. Dies erfolgt hinsichtlich der Anforderungen nach

1.
§ 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
2.
§ 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 1; dabei hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a)
die in der Zulassung festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit sowie der Umwelt,
b)
die Kennzeichnung nach § 4 Absatz 5 und 6 einschließlich des gegebenenfalls beigefügten Merkblatts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15b#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der Rangfolge nach § 7 Absatz 4 Satz 4 und unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Verwendung so festzulegen und durchzuführen, dass eine Gefährdung der Beschäftigten, anderer Personen oder der Umwelt verhindert oder minimiert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15b#abs-3 (3) Eine Fachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.3 ist erforderlich für die Verwendung von Biozid-Produkten,

1.
die zu der Hauptgruppe 3 „Schädlingsbekämpfungsmittel“ im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehören oder
2.
deren Wirkstoffe endokrinschädigende Eigenschaften nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 haben.

Satz 1 gilt nicht, wenn das Biozid-Produkt für eine Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen oder wenn für die Verwendung eine Sachkunde nach § 15c Absatz 3 erforderlich ist.

§ 15a § 15c