nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 9 GedStG (Bayern) — Stiftungsdirektor

Gedenkstättenstiftungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Stiftungsdirektor obliegt die Leitung der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und führt in Zusammenarbeit mit den Leitern der Gedenkstätten die laufenden Geschäfte. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats vor und führt dessen Beschlüsse aus.

(2) Der Stiftungsdirektor ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.

(3) Die Dienstaufsicht über den Stiftungsdirektor übt das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrats aus.