(1) Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt.
(2) Die Satzung sowie Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat mit Dreiviertelmehrheit beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.
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(1) Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt.
(2) Die Satzung sowie Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat mit Dreiviertelmehrheit beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.