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Art 13 GedStG (Bayern) — Satzung

Gedenkstättenstiftungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt.

(2) Die Satzung sowie Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat mit Dreiviertelmehrheit beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.