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GedStG

Art 11 Wissenschaftlicher Beirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/11#abs-1 (1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu sieben Sachverständigen, die vom Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/11#abs-2 (2) Der Wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zur Arbeit der Stiftung und der Gedenkstätten und nimmt gutachtlich zu Planungen und Projekten Stellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/11#abs-3 (3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/11#abs-4 (4) Der Stiftungsdirektor und die Leiter der Gedenkstätten nehmen beratend an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teil.

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