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# Art 11 GedStG (Bayern) — Wissenschaftlicher Beirat

Gedenkstättenstiftungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu sieben Sachverständigen, die vom Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen werden.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zur Arbeit der Stiftung und der Gedenkstätten und nimmt gutachtlich zu Planungen und Projekten Stellung.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Der Stiftungsdirektor und die Leiter der Gedenkstätten nehmen beratend an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teil.

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Zitiervorschlag: Art 11 GedStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/11

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