Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse

GebietsÄGOder-Welse

§ 7 Bildung eines Ortsteils

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gebiets%C3%84GOder-Welse/7#abs-1 (1) Die Gemeinde Berkholz-Meyenburg, die Ortsteile Briest, Jamikow, Passow/Wendemark und Schönow der Gemeinde Passow und die Ortsteile Grünow, Landin und Schönermark der Gemeinde Mark Landin werden gemäß § 45 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Ortsteile der Stadt Schwedt/Oder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gebiets%C3%84GOder-Welse/7#abs-2 (2) Die althergebrachten Namen der Gemeinde Berkholz-Meyenburg und der Ortsteile Briest, Jamikow, Schönow, Grünow, Landin und Schönermark werden beibehalten und gelten als Namen der Ortsteile weiter. Der Ortsteil Passow/Wendemark erhält den Namen Passow.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gebiets%C3%84GOder-Welse/7#abs-3 (3) Auf den Ortstafeln ist der Name des Ortsteils über dem Namen der Stadt Schwedt/Oder aufzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gebiets%C3%84GOder-Welse/7#abs-4 (4) Die Stadt Schwedt/Oder beantragt bei der Deutschen Post AG deren Zustimmung zu der neuen postalischen Anschrift der Ortsteile.

§ 6 § 8