Gesetze / Gebäudereinigerausbildungsverordnung
GebReinAusbVO§ 6 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/6#abs-1 (1) Die Berufsausbildung ist während einer Dauer von insgesamt sechs Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/6#abs-2 (2) Auf Antrag des Ausbildungsbetriebes lässt die zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der Lage ist.