nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 GebReinAusbVO — Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

Gebäudereinigerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung ist während einer Dauer von insgesamt sechs Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:

- 1. in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A

  - a) Nummer 4 Buchstabe a, b und d und

  - b) Nummer 5 Buchstabe a bis c sowie

- 2. in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A

  - a) Nummer 6 Buchstabe g und h,

  - b) Nummer 7 Buchstabe e und i und

  - c) Nummer 8 Buchstabe b, f, g und i.

(2) Auf Antrag des Ausbildungsbetriebes lässt die zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der Lage ist.

---

Zitiervorschlag: § 6 GebReinAusbVO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
