Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden

GebOVerm

§ 14 Entstehung des Anspruchs, Fälligkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/14#abs-1 (1) Der Anspruch auf die Gebühren und Auslagen entsteht mit Beendigung der Leistung oder der Zurücknahme des Antrags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/14#abs-2 (2) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig, wenn nicht die festsetzende Behörde oder die übergeordneten Behörden einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

§ 13 § 15