Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW
GebG NRW§ 28 Kostenschuldner
Stand: 17.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/28#abs-1 (1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der
a) die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
b) für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/28#abs-2 (2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
5. Abschnitt
Schlußvorschriften
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 28 GebG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 18.11.2022 – 22 L 1542/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.