Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW
GebG NRW§ 28 Kostenschuldner
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/28#abs-1 (1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der
a) die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
b) für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/28#abs-2 (2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
5. Abschnitt
Schlußvorschriften