Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW

GebG NRW

§ 28 Kostenschuldner

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/28#abs-1 (1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der

a) die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

b) für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/28#abs-2 (2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

5. Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 27 § 29