Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW
GebG NRW§ 16 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
Stand: 26.08.2026
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 16 GebG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 23.07.2026 – 16 L 787/26Anforderung eines Gebührenvorschusses nach § 16 GebG NRW im tierschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 31.10.2008 – 14 A 3695/06Zitiert von 10
- VG Köln, 27.08.2025 – 23 K 3839/22
- VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 – 20 K 6392/18Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.