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GebG NRW

§ 16 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen4 Entscheidungen

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.

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