Gesetze / Dritte Gebührenanpassungsverordnung

3. GebAV

§ 3 Hebammenhilfe-Gebührenverordnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Für Leistungen, die in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages nicht galt, vom 1. Januar 1995 an erbracht werden, entfällt der Vergütungsabschlag.