Gesetze / Geigenbauerausbildungsverordnung

GbAusV

§ 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GbAusV/9#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GbAusV/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
2.
Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
3.
Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
4.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
Maße und Konturen zu übertragen,
6.
passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,
7.
Oberflächen vorzubehandeln,
8.
Korpusteile zu planen und herzustellen,
9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GbAusV/9#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GbAusV/9#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 120 Minuten durchgeführt werden.

§ 8 § 10