Gesetze / Geigenbauerausbildungsverordnung
GbAusV§ 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GbAusV/9#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GbAusV/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GbAusV/9#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GbAusV/9#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 120 Minuten durchgeführt werden.