Gesetze / Gastronomieberufeausbildungsverordnung
GastroAusbV§ 42 Prüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/42#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/42#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/42#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/42#abs-4 (4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Anschließend wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/42#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.