Gesetze / Gastronomieberufeausbildungsverordnung

GastroAusbV

§ 42 Prüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“

Stand: 01.08.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/42#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die berufstypischen Aufgabenstellungen zu erfassen, Vorgehensweisen aufzuzeigen und zu begründen sowie Probleme zu analysieren, Lösungswege aufzuzeigen und zu begründen,
2.
betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
3.
unternehmens-, gast- und mitarbeiterorientiert zu handeln sowie
4.
Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/42#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Organisation, Prozesse und Standards in der Systemgastronomie,
2.
Produkteinführung,
3.
Warenwirtschaft,
4.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle und
5.
Teamkommunikation und Personalaufgaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/42#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/42#abs-4 (4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Anschließend wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/42#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

§ 41 § 43