Gesetze / Gastronomieberufeausbildungsverordnung
GastroAusbV§ 11 Prüfungsbereich
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/11#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Wirtschaftsdienst“ statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/11#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Wirtschaftsdienst“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/11#abs-3 (3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/11#abs-4 (4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GastroAusbV/11#abs-5 (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: