Gesetze / Gaststaatgesetz

GastStG

§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Stand: 10.12.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/4#abs-1 (1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

1.
Verträge schließen;
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und verklagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/4#abs-2 (2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.

§ 3 § 5