§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG Hamburg, 06.11.2018 – 4 Bs 37/18Zitiert von 8
- BGH, 26.09.2003 – V ZR 41/03Immissionsschutz: Beurteilung von Lärmimmissionen einer einmaligen Veranstaltung von kommunaler Bedeutung bei Überschreitung der LAI-Richtwerte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- VG Neustadt an der Weinstraße, 31.08.2015 – 4 L 735/15.NWZitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 21.06.2007 – 8 K 3694/06Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/4#abs-1 (1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
1.
Verträge schließen;
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und verklagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/4#abs-2 (2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.