§ 37 Beilegung von Streitigkeiten
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/37#abs-1 (1) Streitigkeiten zwischen der internationalen Organisation und der Bundesrepublik Deutschland werden gemäß dem nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommen vereinbarten Mechanismus beigelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/37#abs-2 (2) Beim Abschluss des Sitzabkommens mit einer internationalen Organisation hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Organisation sich dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, zur Beilegung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/37#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Abschluss eines sonstigen rechtlich bindenden Instruments mit einer weiteren internationalen Institution aus Teil 3 dieses Gesetzes.