Gesetze / Gaststaatgesetz

GastStG

§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Stand: 10.12.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/30#abs-1 (1) Einer quasizwischenstaatlichen Organisation, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 gewährt werden. Den Bediensteten einer quasizwischenstaatlichen Organisation können die in den §§ 16 und 17 sowie den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. Für die Organisation ergeben sich steuerliche Vergünstigungen ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/30#abs-2 (2) Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Organisation im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/30#abs-3 (3) Es können darüber hinaus nach Maßgabe des Absatzes 2 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 gemäß § 22 und Bediensteten der quasizwischenstaatlichen Organisation, die von staatlichen Mitgliedern entsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/30#abs-4 (4) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden, findet § 18 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf eine quasizwischenstaatliche Organisation, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine Krankenvollversicherung nachgewiesen wurde.

§ 29 § 31