§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/23#abs-1 (1) Die Bediensteten der internationalen Organisation genießen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die in den Artikeln V und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens vorgesehen sind. Unter anderem genießen sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/23#abs-2 (2) In Ergänzung des Absatzes 1 genießen der Leiter der internationalen Organisation sowie andere Bedienstete der internationalen Organisation, soweit sie eine der Stufe P-5 der Vereinten Nationen oder einer höheren Stufe vergleichbare Stellung innehaben, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ständig ansässig sind, mit Ausnahme steuerlicher und zollrechtlicher Privilegien die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, welche die Bundesregierung in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des diplomatischen Personals der bei ihr akkreditierten Missionen gewährt. Der Name des Leiters der internationalen Organisation wird in die Diplomatenliste aufgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastStG/23#abs-3 (3) Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen genießen die Bediensteten der internationalen Organisation im Interesse der internationalen Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. Das Recht und die Pflicht, die Immunität im Einzelfall aufzuheben, wenn sie ohne Schädigung der Interessen der internationalen Organisation aufgehoben werden kann, liegen beim Leiter der internationalen Organisation.