Gesetze / Gaspreisanpassungsverordnung
GasPrAnpV§ 8 Überwachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasPrAnpV/8#abs-1 (1) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur haben die Gasimporteure der Bundesnetzagentur die Prüfungsvermerke nach § 2 Absatz 5 sowie das Ergebnis der Prüfung einschließlich Begründung nach § 2 Absatz 7, die für die Prüfung der Ausgleichsansprüche erforderlich sind, zu erteilen und Unterlagen, insbesondere die Verträge und Unterlagen zu den für das Bestehen der Ausgleichsansprüche relevanten Liefer- und Absatzmengen, vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasPrAnpV/8#abs-2 (2) Der Bundesnetzagentur obliegt die Überwachung des Marktgebietsverantwortlichen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung. Sie kann zu diesem Zweck ergänzende Vorgaben zur Berechnung und Abwicklung der Ausgleichsansprüche und der Gasbeschaffungsumlage anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasPrAnpV/8#abs-3 (3) Im Übrigen sind für die Überwachung der Einhaltung der aus dieser oder aufgrund dieser Verordnung folgenden Verpflichtungen die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.