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# § 8 GasPrAnpV — Überwachung

Gaspreisanpassungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.08.2022 bis 05.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur haben die Gasimporteure der Bundesnetzagentur die Prüfungsvermerke nach § 2 Absatz 5 sowie das Ergebnis der Prüfung einschließlich Begründung nach § 2 Absatz 7, die für die Prüfung der Ausgleichsansprüche erforderlich sind, zu erteilen und Unterlagen, insbesondere die Verträge und Unterlagen zu den für das Bestehen der Ausgleichsansprüche relevanten Liefer- und Absatzmengen, vorzulegen.

(2) Der Bundesnetzagentur obliegt die Überwachung des Marktgebietsverantwortlichen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung. Sie kann zu diesem Zweck ergänzende Vorgaben zur Berechnung und Abwicklung der Ausgleichsansprüche und der Gasbeschaffungsumlage anordnen.

(3) Im Übrigen sind für die Überwachung der Einhaltung der aus dieser oder aufgrund dieser Verordnung folgenden Verpflichtungen die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 8 GasPrAnpV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GasPrAnpV/8

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