Gesetze / Gaslastverteilungs-Verordnung
GasLastV§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasLastV/3#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
Bundeslastverteilerstelle für Gas,Gebietslastverteilerstelle für Gas.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasLastV/3#abs-2 (2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
Gruppenlastverteilerstelle für Gas,Bezirkslastverteilerstelle für Gas,Bereichslastverteilerstelle für Gas.