Gesetze / Gaslastverteilungs-Verordnung

GasLastV

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasLastV/1#abs-1 (1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Gasversorgung wird eine Lastverteilung für Gas eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasLastV/1#abs-2 (2) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasLastV/1#abs-3 (3) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.

§ 2