Gesetze / Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen GarBBAnO § 24 Übergangsvorschriften Stand: 10.06.2019 Bund Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 18) sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 21) entsprechend anzuwenden.