Gesetze / Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

GarBBAnO

§ 18 Betriebsvorschriften für Garagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/18#abs-1 (1) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Absatz 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/18#abs-2 (2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/18#abs-3 (3) CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/18#abs-4 (4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

§ 17 § 19