Gesetze / Landesrecht Bayern / Garagen- und Stellplatzverordnung GaStellV § 23 Übergangsvorschriften Stand: 25.08.2026 Bayern Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 17) sowie die Vorschriften über Prüfung sicherheitsrelevanter technischer Anlagen und Einrichtungen (§ 20) entsprechend anzuwenden.