Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 54a Rechtsbeschwerden
Stand: 25.08.2026
Die Entscheidungen nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG werden dem Obersten Landesgericht zugewiesen. Für Verfahren nach Satz 1, die am 31. Januar 2019 vor dem Oberlandesgericht anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Oberlandesgericht zuständig.