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§ 4 GZVJu (Bayern) — Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München für alle Oberlandesgerichtsbezirke in Bayern übertragen.