Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München für alle Oberlandesgerichtsbezirke in Bayern übertragen.
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Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München für alle Oberlandesgerichtsbezirke in Bayern übertragen.