Gesetze / Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung
GWKHV§ 22 Löschung
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/22#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen:
1.
auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist,
2.
unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3,
3.
wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder
4.
sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/22#abs-2 (2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.