Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
GWDAPrV§ 28 Bestehen der Laufbahnprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWDAPrV/28#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. Dabei werden berücksichtigt:
Wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt, wird bei Nachkommastellen ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommastellen abgerundet. Die Gesamtnote wird nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Spalte 2 und 3 festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWDAPrV/28#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist. Diese ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWDAPrV/28#abs-3 (3) Im Anschluss an die mündliche Diplomprüfung teilt die oder der Vorsitzende den Studierenden das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch kurz.