Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollziehervergütungsverordnung
GVVergVO§ 9 Evaluierung
Stand: 26.08.2026
Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände, längstens jedoch nach einem Erfahrungszeitraum von jeweils fünf Jahren überprüft.