Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gerichtsvollziehervergütungsverordnung

GVVergVO

§ 3 Vorläufige Errechnung, Entnahme und Festsetzung der Vergütung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVVergVO/3#abs-1 (1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach den §§ 1 und 2 zustehende Vergütung jeweils zum Monatsende vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen einzubehalten und darüber zu verfügen. Die der Landeskasse verbleibenden Gebühren und Dokumentenpauschalen sind zeitgleich abzuliefern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVVergVO/3#abs-2 (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die insgesamt zustehende Vergütung durch die zuständige Dienstbehörde nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen endgültig festgesetzt und angewiesen. Dabei sind besondere Vergütungen nach § 4 Absatz 1 und 3 und § 5 zu verrechnen.

§ 2 § 4