Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundstücksverkehrs-Gebührenverordnung

GVOGebV

§ 1

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVOGebV/1#abs-1 (1) Die Mindestgebühr für die Erteilung einer

Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsordnung beträgt 25 Euro. Die Höchstgebühr

soll Eins vom Tausend des Verkaufspreises betragen, höchstens jedoch den in §

9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung genannten Betrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVOGebV/1#abs-2 (2) Ist ein Verkaufspreis nicht angegeben, ist für

die Gebührenberechnung der festgestellte Wert zu Grunde zu legen. Ist ein

festgestellter Wert nicht angegeben, ist von dem Gegenstandswert der notariellen

Beurkundung auszugehen.

§ 2