Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundstücksverkehrs-Gebührenverordnung
GVOGebV§ 1
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVOGebV/1#abs-1 (1) Die Mindestgebühr für die Erteilung einer
Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsordnung beträgt 25 Euro. Die Höchstgebühr
soll Eins vom Tausend des Verkaufspreises betragen, höchstens jedoch den in §
9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung genannten Betrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVOGebV/1#abs-2 (2) Ist ein Verkaufspreis nicht angegeben, ist für
die Gebührenberechnung der festgestellte Wert zu Grunde zu legen. Ist ein
festgestellter Wert nicht angegeben, ist von dem Gegenstandswert der notariellen
Beurkundung auszugehen.