Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
GVIDVDV§ 59 Verstöße bei Prüfungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/59#abs-1 (1) Verstöße bei Prüfungen können sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/59#abs-2 (2) Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die vorläufige Fortsetzung der Prüfung oder der Teilprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann die oder der Studierende von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder der Teilprüfung ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/59#abs-3 (3) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet das Prüfungsamt. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann das Prüfungsamt
Die Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen bleibt unbenommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/59#abs-4 (4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Bachelorprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Bachelorprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Studiums für ungültig erklären und die Einziehung der Bachelorurkunde, des Abschlusszeugnisses und des Diploma Supplements verfügen. Die Bachelorprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.