Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 58 Verhinderung, Säumnis und Verspätung

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/58#abs-1 (1) Sind Prüflinge aus wichtigem Grund verhindert, eine Prüfung oder eine Teilprüfung rechtzeitig zu erbringen, so haben sie dies unverzüglich und eindeutig schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung nachzuweisen. Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses können Verhinderungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/58#abs-2 (2) Zum Nachweis einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der vom Prüfungsamt beauftragt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/58#abs-3 (3) Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet das Prüfungsamt

1.
bei der Bachelorthesis, ob die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder ein neues Thema ausgegeben wird, und
2.
bei sonstigen Prüfungen oder Teilprüfungen, dass die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht begonnen gilt und zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/58#abs-4 (4) Wird eine Prüfung oder eine Teilprüfung ohne wichtigen Grund versäumt, so gilt die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend“ und dem numerischen Notenwert 6,0 bewertet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/58#abs-5 (5) Erscheinen Prüflinge ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so ist Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 57 § 59