Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 54 Bestehen der Bachelorprüfung, Abschlussnote

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/54#abs-1 (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden sind und mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte erworben wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/54#abs-2 (2) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden, so setzt das Prüfungsamt für sie oder ihn die Abschlussnote fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/54#abs-3 (3) Die Abschlussnote ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Modulprüfungen und der Gesamtnote der Bachelorarbeit. Die Gewichtung der einzelnen Modulprüfungen und der Bachelorarbeit entspricht den zu vergebenden ECTS-Leistungspunkten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/54#abs-4 (4) Bei der Berechnung der Abschlussnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/54#abs-5 (5) Die Abschlussnote lautet wie folgt:

numerischer NotenwertAbschlussnote
12
1bis einschließlich 1,5sehr gut
2über 1,5 bis einschließlich 2,5gut
3über 2,5 bis einschließlich 3,5befriedigend
4über 3,5 bis einschließlich 4,0ausreichend
5über 4,0nicht bestanden

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/54#abs-6 (6) Zusätzlich zur Abschlussnote wird das relative Leistungsniveau entsprechend dem ECTS Leitfaden in der jeweils geltenden Fassung angegeben. Bezugsbasis für die Ausweisung des relativen Leistungsniveaus bilden die Abschlussnoten des jeweiligen Abschlusssemesters. Der ECTS Leitfaden ist auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Union veröffentlicht und wird beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.

§ 53 § 55