Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 49 Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Bachelorthesis

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/49#abs-1 (1) Die Bachelorthesis wird von einer oder einem Erstprüfenden und von einer oder einem Zweitprüfenden geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/49#abs-2 (2) Die oder der Erstprüfende muss eine hauptamtliche Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender oder eine Lehrbeauftrage oder ein Lehrbeauftragter des Fachbereichs Finanzen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/49#abs-3 (3) Bei der Erstellung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden betreut. Das Verfahren zur Zuweisung der Studierenden zu den jeweiligen Erstprüfenden legt der Fachbereich Finanzen fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/49#abs-4 (4) Die Prüfenden bewerten die Bachelorthesis unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/49#abs-5 (5) Das Bewertungsverfahren muss rechtzeitig vor den angesetzten Terminen für die Präsentation und Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.

§ 48 § 50