Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 38a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/38a#abs-1 (1) Die §§ 31 bis 38 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen einen Gefangenen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist,
zu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung auch für den Fall, dass der nach § 31 Satz 2 zweiter Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich auf eine Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches bezieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/38a#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.