Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 11 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 03.10.1957 – 2 BvL 7/56Gesetz über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben in Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1954. Die Befugnis des Bundes zur Regelung der Personalvertretung im öffentlichen Dienst der Länder ist auf den Erlaß von Rahmenvorschriften beschränktZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 11 GVGEG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.