Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher

GVGA

§ 180

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/180#abs-1 (1) Außerhalb der Zwangsvollstreckung ist der Gerichtsvollzieher zuständig,

1. die öffentliche Versteigerung oder den freihändigen Verkauf in allen Fällen durchzuführen, in denen das Gesetz einen Berechtigten ermächtigt, bewegliche Sachen oder Wertpapiere zum Zweck seiner Befriedigung oder sonst für Rechnung eines anderen öffentlich versteigern oder durch eine zu öffentlichen Versteigerungen befugte Person aus freier Hand verkaufen zu lassen,

2. freiwillige Versteigerungen für Rechnung des Auftraggebers durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/180#abs-2 (2) Die Versteigerung oder der freihändige Verkauf erfolgt auf Betreiben des Berechtigten. Eines Schuldtitels oder einer gerichtlichen Ermächtigung bedarf es nicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/180#abs-3 (3) Dem Gerichtsvollzieher ist es nicht gestattet,

1. Sachen zu versteigern, die ihm, seinen Angehörigen oder seinen anlässlich der Versteigerung zugezogenen Gehilfen gehören,

2. selbst, durch einen anderen oder für einen anderen zu bieten oder zu kaufen,

3. seinen Angehörigen oder seinen Gehilfen das Bieten oder das Kaufen zu gestatten,

4. eine Gewähr für den Eingang der Kaufgelder (Kaufgeldergewähr) oder für eine bestimmte Höhe des Versteigerungserlöses (Ausbietungsgewähr) zu übernehmen,

5. eine Beteiligung an einem Überpreis oder eine besondere Vergütung für den Empfang des Erlöses und seiner Ablieferung zu vereinbaren,

6. die zu versteigernden Gegenstände anzupreisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/180#abs-4 (4) In Gastwirtschaften sollen Versteigerungen nur stattfinden, wenn keine anderen geeigneten Räume vorhanden sind und wenn während der Versteigerung keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden. Betrunkene sind zum Bieten nicht zuzulassen und aus den Versteigerungsräumen zu entfernen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/180#abs-5 (5) Der Gerichtsvollzieher muss die Versteigerung unterbrechen oder abbrechen, wenn er weiß oder nach den Umständen annehmen muss, dass

1. Personen Verabredungen getroffen haben, nach denen andere vom Mitbieten oder Weiterbieten abgehalten werden sollen,

2. Sachen durch vorgeschobene Personen ersteigert werden sollen, um von den Beteiligten zum gemeinsamen Vorteil veräußert oder unter ihnen verteilt zu werden,

3. Personen mitbieten, die gewerbsmäßig das Mitbieten für andere übernehmen oder sich dazu erbieten.

Der Gerichtsvollzieher kann die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe entfernen lassen.

§ 179 § 181