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GVGA

§ 170 Wechsel in fremder Sprache

Stand: 25.08.2026

Bayern

Erhält der Gerichtsvollzieher den Auftrag, einen Wechsel in fremder Sprache zu protestieren, so soll er von dem Auftraggeber die Aushändigung einer Übersetzung des Wechsels verlangen. Ist dies wegen der Kürze der Protestfrist nicht möglich, so lässt er den Wechsel durch einen Gerichtsdolmetscher oder einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher übersetzen. Die Übersetzung kann er an Stelle des in § 179 Absatz 2 vorgeschriebenen Vermerks zu den Protestsammelakten nehmen.

§ 169 § 171