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GVGA

§ 161 Berechnung von Fristen (Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 WG, Artikel 55, 56 ScheckG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt. Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine wechsel- oder scheckrechtliche Handlung vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag, einen sonstigen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf der Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.

§ 160 § 162