Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
GVGA§ 160 Zeit der Protesterhebung (Artikel 72 Absatz 1, Artikel 86 WG, Artikel 55 ScheckG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/160#abs-1 (1) Die Protesterhebung darf nur an einem Werktag, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/160#abs-2 (2) Die Proteste sollen in der Zeit von 9 bis 18 Uhr erhoben werden (Proteststunden); die Protesturkunde braucht jedoch nicht innerhalb dieser Zeit errichtet zu werden. Bei der Protesterhebung in den Geschäftsräumen des Protestgegners (vergleiche § 167) ist tunlichst auf die übliche Geschäftszeit Rücksicht zu nehmen. Außerhalb der Proteststunden soll die Protesterhebung nur erfolgen, wenn der Protestgegner ausdrücklich einwilligt.