Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
GVGA§ 147 Verhaftung im Insolvenzverfahren (§§ 21, 98 InsO)
Stand: 25.08.2026
Für die Verhaftung des Schuldners nach § 21 InsO und nach § 98 InsO gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung durch Haft entsprechend (§ 98 Absatz 3 InsO). Die Verhaftung erfolgt jedoch auf Anordnung des Gerichts.