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GVGA

§ 129 Beschränkter Vollstreckungsauftrag (§ 885a ZPO)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/129#abs-1 (1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 128 Absatz 1 beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/129#abs-2 (2) Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Protokoll die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Die Dokumentation muss nicht die Anforderungen an eine vollständige Inventarisierung erfüllen. Sie beschränkt sich auf die in Räumen frei einsehbaren beweglichen Sachen. Behältnisse muss der Gerichtsvollzieher für die Dokumentation nicht öffnen. Insbesondere muss er weder Schranktüren öffnen noch Schubladen herausziehen und den Inhalt von Schränken und Schubladen weder vollständig noch zum Teil herausnehmen. Eine Pflicht zur weitergehenden Dokumentation, die unter Umständen mit aufwändigen Feststellungen über den Zustand aller in den Räumlichkeiten befindlichen Sachen verbunden sein kann, trifft den Gerichtsvollzieher nicht. Er kann nach seinem Ermessen bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer oder in analoger Form herstellen. Die elektronischen Bilder sind im Gerichtsvollzieherbüro unter Verwendung geeigneter, den üblichen Standards der Datensicherheit und des Datenschutzes entsprechender elektronischer Speichermedien zu verwahren. Der genaue Speicherort der Dokumentation ist aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/129#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 weist der Gerichtsvollzieher zusammen mit der Mitteilung des Räumungstermins sowohl den Schuldner als auch den Gläubiger ausdrücklich schriftlich auf die Bestimmungen des § 885a Absatz 2 bis 5 ZPO hin.

§ 128 § 130