Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher

GVGA

§ 115

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Registerpfandrecht an einem inländischen oder ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug kann sich auf Ersatzteile erstrecken, die an einer bestimmten Stelle (Ersatzteillager) lagern oder von ihr entfernt werden, nachdem sie in Beschlag genommen worden sind (vergleiche hierzu §§ 68, 69, 71, 105, 106 Absatz 1 Nummer 2 LuftFzgG). Soll wegen einer Geldforderung die Zwangsvollstreckung in solche Ersatzteile betrieben werden, so sind die besonderen Vorschriften des § 100 LuftFzgG zu beachten.

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