Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundschulverordnung
GV§ 15 (aufgehoben)
Stand: 23.08.2026
Wird zitiert von 1
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- BGH, 07.06.1999 – II ZR 278/98Zitiert von 38
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 15 GV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.